UG-Novelle.

Was gibt es Neues im Studienrecht?
 

Mit dem Wintersemester 2022/23 ändern sich aufgrund einer Novelle des Universitätsgesetztes wichtige Regelungen im Studienrecht. Damit du dich rechtzeitig darauf einstellen kannst, haben wir die wichtigsten Änderungen für dich zusammengefasst.

 

Mindeststudienleistung

Studienanfänger*innen, die ab dem Wintersemester 2022/23 ein neues Bachelor- oder Diplomstudium belegen, müssen innerhalb von vier Semestern Studienleistungen im Umfang von 16 ECTS erbringen. Nähere Informationen findest du hier.

 

Kürzere Fristen für die Meldung der Fortsetzung des Studiums wegen Entfall der Nachfrist

Ab Wintersemester 2022/23 musst du jeweils spätestens bis 31. Oktober für das Wintersemester und bis 31. März für das Sommersemester die Fortsetzung deines Studiums melden und die vorgeschriebenen Beiträge (ÖH-Beitrag und gegebenenfalls Studienbeitrag) bezahlen. Versäumst du diese Frist, erlischt deine Zulassung.

Beachte bitte aufgrund der neuen Fristen, dass du dein Studium nur dann mit Sommersemester 2022 (oder einem nachfolgenden Sommersemester) abschließen kannst, wenn du bis 31. Oktober alle erforderlichen Studienleistungen positiv absolviert hast. Möchtest du mit dem Wintersemester abschließen, müssen alle Studienleistungen bis 31. März erbracht und positiv beurteilt sein. Nähere Informationen dazu findest du hier.

Auch für die Zulassung zu Bachelor-, Diplom- und Masterstudien gelten neue Fristen. Nähere Informationen zu den Zulassungsfristen findest du hier.

 

Studieneingangs- und Orientierungsphase

In der StEOP bleibt gleich, dass die Zulassung zu deinem Studium erlischt, wenn du eine StEOP-Prüfung deines Studiums auch nach der letzten zulässigen Wiederholung nicht bestehst. Bisher war es möglich, nach einer Sperre von zwei Semestern wieder zu diesem Studium an der JKU zugelassen zu werden. Neu ab Wintersemester 2022/23 ist, dass eine neuerliche Zulassung zu diesem Studium nicht mehr möglich ist. Du kannst das betroffene Studium also nicht noch einmal belegen und von vorne beginnen. Nähere Informationen zur StEOP findest du hier.

 

Beurlaubung auch während des Semesters aus bestimmten Gründen

Bei unvorhergesehenem und unabwendbarem Eintritt eines Beurlaubungsgrundes wie Krankheit, Schwangerschaft, Betreuungspflichten und vorübergehenden Beeinträchtigungen im Zusammenhang mit einer Behinderung kannst du auch während des Semesters eine Beurlaubung beantragen. Deine bis zum Zeitpunkt der Beurlaubung erbrachten Leistungen bleiben dennoch gültig. Nähere Informationen zur Beurlaubung findest du hier.

 

Neuerungen bei Anerkennungen von Studienleistungen

Hast du bereits Leistungen vor deiner Zulassung zum Studium erbracht, die du in deinem Studium anerkannt haben möchtest, musst du die Anerkennung dieser Leistungen bis zum Ende des zweiten Semesters deines Studiums beantragen. Versäumst du diese Frist, ist eine Anerkennung dieser vor dem Studium erbrachten Leistungen nicht mehr möglich.

Stellst du einen Antrag auf Anerkennung, werden die Lernergebnisse der von dir absolvierten Leistungen mit den Studienleistungen verglichen, die in deinem Studium vorgesehen sind und die du zur Anerkennung beantragt hast. Weisen die Lernergebnisse keine wesentlichen Unterschiede auf, erfolgt die Anerkennung.

Nähere Informationen zu Anerkennungen findest du hier.

 

Verbesserter Rechtsschutz bei Prüfungen

Bist du der Meinung, dass eine Prüfung, bei der du negativ beurteilt wurdest, einen schweren Mangel aufweist, hast du nun vier Wochen statt bisher zwei Wochen Zeit, einen Antrag auf Aufhebung der Prüfung wegen eines schweren Mangels zu stellen.

Wird die letzte Wiederholung der letzten Prüfung deines Studiums negativ beurteilt, hast du nun die Möglichkeit, diese Prüfung ein weiteres Mal zu wiederholen.